Mit den drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.09.2020 (B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R; dazu ausführlich Richter NZS 2021, 841) waren die Voraussetzungen für den Erhalt des Wohngruppenzuschlags ausführlich konkretisiert worden, so war die allgemeine Auffassung in der Praxis. In seinen drei Revisionsentscheidungen hatte das BSG erfreulicherweise mit klaren Worten die rechtswidrige Vorgehensweise einiger Pflegekassen offengelegt und den Leistungsanspruch von weiteren formalen Anforderungen befreit. Dabei wurde erneut auf das gesetzgeberische Ziel der Förderung ambulanter Wohnformen für pflegebedürftige Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts hingewiesen und einem strengen Prüfungsmaßstab der Anforderungen die ...