CAREkonkret
- 29.01.2016
| Peter Henrichfreise; Heinz Hollweck
| HEIME
Vorgabe der Durchführungsverordnung zum Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
Das Wichtigste für Heime zu den "virtuellen Konten"
VON PETER HENRICHFREISE UND HEINZ HOLLWECK Düsseldorf Mit dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) hat der Gesetzgeber ein strenges Selbstkostendeckungsprinzip bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen eingeführt. Ziel ist unter anderem die Vermeidung von Gewinnen als Folge nicht durchgeführter Instandhaltungsmaßnahmen oder unterlassener Investitionen. Ab dem 1. Juli 2016 müssen Instandhaltungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter sowie Aufwendungen für die Anschaffung und Aufrechterhaltung des Sonstigen Anlagevermögens nachgewiesen werden. Da jedoch zugleich die Schwankungen der tatsächlichen Ausgaben nicht zu einer jährlichen Anpassung der Investitionskostensätze führen sollen, sind gemäß Begründung zur APG ...