Besonders ärgerlich in der derzeitigen herausfordernden Situation der vollstationären Pflege sind an vielen Orten die überlangen Verfahrensdauern hinsichtlich der Bewilligung der Hilfe zur Pflege der §§ 61 ff. SGB XII durch die Träger der Sozialhilfe. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I den Grundsatz so herrlich klar: Die Leistungsträger, also auch die Träger der Sozialhilfe, sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Dies unterstreicht für das Verwaltungsverfahren § 9 Satz 2 SGB X: Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die Realität sieht hingegen völlig ...