Eine Räumungskündigung wegen Zahlungsrückständen kann nicht durch eine Klage gegen das Sozialamt auf Zahlung von Pflegewohngeld nach § 14 APG NW abgewendet werden In Nordrhein-Westfalen kann ein Berechtigter nach § 14 APG NW Pflegewohngeld beantragen, also zusätzliche Leistungen zu den Leistungen unter dem SGB XII. Voraussetzung ist aber die Mitwirkung bei der Antragsbearbeitung durch Vorlage entsprechender Vermögensnachweise, und die Unterschreitung der Vermögensschongrenze. Das Pflegewohngeld entspricht in der Höhe der Investitionszulage und deckt somit nicht das gesamte Entgelt unter einem Wohn- und Betreuungsvertrag ab. Im vorliegenden Fall versuchte eine Bewohnerin im Wege des Eilverfahrens, dass das zuständige Amt ihr ...