VG Chemnitz, Urteil vom 16.4.2019, AZ: 4 K 772/15 Auch wenn Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch ein Team der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) betreut werden, darf ihre freie Apothekenwahl nicht eingeschränkt werden. Entsprechende Verträge oder Absprachen mit dem Team der SAPV und einzelnen Apotheken sind unzulässig, entschied das VG Chemnitz. Dort hatte ein SAPV-Leistungserbringer mit einer Apotheke eine Absprache getroffen, dass diese für die Patienten der Palliativversorgung eine 24-Stunden-Rufbereitschaft sicherstelle, sowie das Bereitstellen der Notfallmedikation, die Anpassung der Medikamentierung und die Anlieferung. Die Palliativpatienten hatten jeweils Einwilligungserklärungen unterzeichnet, wonach für die Versorgung mit Medikamenten ausschließlich die betroffene ...