Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) untersagt in § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen zu diesem Grundsatz regelt § 10 ArbZG. So dürfen Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern Arbeiten ausgeführt werden, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Welche Tätigkeiten einer zusätzlichen Betreuungskraft sind aber zwingend an Sonn- und Feiertagen zu erbringen? In seinem Urteil vom 16.12.2016 bestätigt das Arbeitsgericht (ArbG) Leipzig, dass jedenfalls solche Betreuungstätigkeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, die sich für Sonn- und ...