Die Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen in NRW und einzelne Sozialhilfeträger hatten gegen die Schiedsstelle für die Soziale Pflegeversicherung in NRW geklagt: Diese hatte die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einschließlich eines Gewinnzuschlags in Höhe von vier Prozent der Gesamtkosten festgesetzt. Dieser Prozentsatz ergebe sich aus dem Satz für Verzugszinsen, wie er nach § 44 SGB I für den Bereich des Sozialrechts normiert sei. Eines externen Vergleichs bedürfe es wegen der unstreitig angemessenen Kostenansätze nicht und eine ggf. unterbliebene Anhörung des Heimbeirats sei im Schiedsverfahren irrelevant, da sie sich nur auf das Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und Bewohnern auswirke, argumentierte die ...