Das Landgericht Hamburg hat im Berufungsverfahren entschieden, dass einem Residenzbewohner bei einer Entgelterhöhung nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) lediglich grundlegende Kalkulationsunterlagen, nicht aber Einzelbelege vorgelegt werden müssen (Beschl. v. 06.05.2024 AZ: 311 S 5/24). Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von der Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das hat jetzt die Kanzlei für Medizinrecht (KMR) mitgeteilt, die das betroffene Pflegeunternehmen vertreten hat. In diesem Fall wurde ein Bewohner einer Seniorenresidenz verklagt, weil er einer Entgelterhöhung nach § 9 WBVG nicht zugestimmt hatte. Der Bewohner argumentierte vor Gericht, dass ...